Das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Gesetzliche Pensionsbegrenzung und Pensionsverträge

Das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) verpflichtet unter anderem öffentliche Funktionäre, Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und ausgewählte Gruppen von Beziehern von Betriebspensionen zur Leistung von sogenannten „Pensionssicherungsbeiträgen“. Das Gesetz wurde zum Teil...

Ausführliche Beschreibung

Bibliographische Detailangaben
Link(s) zu Dokument(en):IHS Publikation
1. Verfasser: Hanreich, Hanspeter
Format: Other NonPeerReviewed
Sprache:Englisch
Veröffentlicht: 2015
Beschreibung
Zusammenfassung:Das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) verpflichtet unter anderem öffentliche Funktionäre, Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und ausgewählte Gruppen von Beziehern von Betriebspensionen zur Leistung von sogenannten „Pensionssicherungsbeiträgen“. Das Gesetz wurde zum Teil als Verfassungsgesetz beschlossen und ist mit 1.1.2015 in Kraft getreten. Die Arbeit dokumentiert den gesellschaftlich/politischen Hintergrund, der zur Erlassung des SpBegrG geführt hat, beurteilt seine volkswirtschaftliche Relevanz und widmet sich ausführlich den grundrechtlichen und verfassungsrechtlichen Problemen, die das Gesetz verursacht. Die rechtliche Analyse jener Bestimmungen, die in private Betriebspensionen eingreifen, kommt zum Ergebnis: Verschiedene Bestimmungen des SpBegrG greifen in das Eigentum von einer unsachlich aus der Gesamtzahl der Pensionisten und Anwartschaftsberechtigten mit Betriebspension herausgegriffenen Gruppe von Personen ein. Das Gesetz enthält noch weitere Verfassungswidrigkeiten. Die Verfassungsbestimmungen des SpBegrG sollen die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes gegen die Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof „absichern“. Die damit erfolgende Verhinderung von effizienten rechtlichen Maßnahmen gegen verfassungswidrige einfache Bundesgesetze verletzt das Rechtsstaatsprinzip. Am Beispiel des SpBegrG wird gezeigt, dass die österreichische Verfassungspraxis offenbar einen „begrenzenden Rahmen“ benötigt, ähnlich wie ihn die Bundesverfassung insgesamt für den einfachen Gesetzgeber darstellt.