Begutachtung Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2012

Bundesgesetz, mit dem das Kindschafts- und Namensrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 ü...

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Link(s) zu Dokument(en):Begutachtung Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2012
1. Verfasser: AK Tirol
Format: website
Veröffentlicht: 2012
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Beschreibung
Zusammenfassung:

Bundesgesetz, mit dem das Kindschafts- und Namensrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung geändert werden (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2012 – KindNamRÄG 2012)

Dokumente:

  • Die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Namensrechts werden ausdrücklich begrüßt.
  • Auch die Aufhebung der begrifflichen Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern ist als symbolischer Schritt der Modernisierung des Familienrechts grundsätzlich zu begrüßen.
  • Die geplante gerichtliche Anordnungsbefugnis der gemeinsamen Obsorge gegen den Willen eines Elternteils wird daher grundsätzlich kritisch beurteilt.
  • Aus Sicht der Bundesarbeitskammer ist es notwendig, auf die dafür erforderlichen arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen aufmerksam zu machen, bei deren Verbesserung für Väter auch seitens des Gesetzgebers noch Handlungsbedarf besteht. Dazu zählen – nach der Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes – insbesondere die Einführung eines Papamonats, Maßnahmen zur Sensibilisierung der Betriebe und der Bewerbung der Inanspruchnahme von Karenz und Elternteilzeit für Väter, eine Ausweitung der Elternteilzeit auf alle Betriebe und der Einführung einer Arbeitszeitgrenze als weitere Wahlmöglichkeit bei den Zuverdienstgrenzen zum Kinderbetreuungsgeld.
  • Die Schaffung von „Besuchsmittlern“ als vermittelnde Instanz im Rahmen des Außerstreitgesetzes wird grundsätzlich begrüßt. Auch die beabsichtigte Beschleunigung von Entscheidungen zu Besuchskontakten nach einer Trennung wird grundsätzlich begrüßt.