Die Novelle des KAKuG und ihre Bedeutung für die Schnittstelle zum stationären Bereich
Die KAKuG-Novelle (BGBl. I Nr. 147/2011) zur Umsetzung des ÖSG 2010 soll effizienzfördernde Flexibilisierungsmöglichkeiten in Spitälern eröffnen und die Nahtstellen zwischen dem Spitalssektor und dem ambulanten Sektor verbessern. Dazu wurden neue Organisations- und Betriebsformen mit einer modularen...Link(s) zu Dokument(en): | IHS Publikation |
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Hauptverfasser: | , , |
Format: | IHS Series NonPeerReviewed |
Sprache: | Englisch |
Veröffentlicht: |
2012
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Zusammenfassung: | Die KAKuG-Novelle (BGBl. I Nr. 147/2011) zur Umsetzung des ÖSG 2010 soll effizienzfördernde Flexibilisierungsmöglichkeiten in Spitälern eröffnen und die Nahtstellen zwischen dem Spitalssektor und dem ambulanten Sektor verbessern. Dazu wurden neue Organisations- und Betriebsformen mit einer modularen Zusammensetzung geschaffen, die eine differenziertere Leistungserbringung der Krankenanstalten ermöglichen. Diese rahmengesetzlichen Vorgaben müssen in weiterer Folge innerhalb eines Jahres auf Landesebene durch die Erlassung von Ausführungsgesetzen umgesetzt werden. Aufgrund eines hohen Detaillierungsgrades im Grundgesetz beschränkt sich die Ausgestaltung der landesgesetzlichen Umsetzung vielfach auf die Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht bei der Einrichtung von neuen Organisationsformen. Generell ist die Aufweichung von festen Leistungs- und Strukturvorgaben zu begrüßen. Der Handlungsspielraum der Akteure im Gesundheitswesen in Hinblick auf eine integrierte Versorgung ist durch die immer noch starren Vorgaben jedoch weiterhin eingeschränkt. Die KAKuGNovelle hat vorwiegend Veränderungen in der Organisation und Infrastruktur von Spitälern im stationären Leistungsbereich erwirkt. Die Nahtstellen zwischen dem Spitalssektor und dem ambulanten Sektor sowie zum Rehabilitations- und Pflegebereich bleiben dabei im Wesentlichen unberührt. Für eine Entschärfung der Schnittstelle und die damit einhergehenden weitreichenden ökonomischen und versorgungstechnischen Verbesserungen sind jedoch tiefgreifende Reformen bzw. Novellierungen im Sinne eines gesamthaften Ansatzes vonnöten. Zu diesen zählen etwa eine finanzielle Beteiligungsmöglichkeit der Spitäler an den Gruppenpraxen oder eine vereinfachte dienstrechtliche Zuordnung des medizinischen Personals in Bezug auf die verschiedenen Einrichtungen. Auch finanzierungsseitige Reformen sind notwendig, etwa kostendeckende Tarife in der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) und komplementäre Bezahlsysteme im ambulanten Bereich, um Verbesserungen in der Spitalslandschaft hinsichtlich der Förderung von Kooperationen und der Entschärfung von Schnittstellen zwischen den Leistungsbereichen zu erwirken. Die Schaffung einer österreichweiten integrierten Leistungsangebotsplanung und Versorgung bedarf einer abgestimmten, ganzheitlichen Reform aller betroffenen - in Österreich stark fragmentierten - gesetzlichen Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens, z. B. in Form eines einheitlichen Leistungserbringungsrechts. |
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