Partizipation und Access to Justice im Umweltbereich. Umsetzung der Aarhus-Konvention in Österreich
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Veröffentlicht in: | Informationen zur Umweltpolitik |
Hauptverfasser: | , |
Format: | SerialVolume |
Sprache: | Deutsch |
Veröffentlicht: |
Bundeskammer f. Arbeiter u. Angestellte f. Wien
2001
Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für Wien |
Schlagworte: |
Inhaltsangabe:
- Inhaltsverzeichnis
- 2. Einleitung
- Teil I: Grundlagen der Studie - die Aarhus-Konventiom im Allgemeinen
- 3. Entstehungsgeschichte und Inkrafttreten der Aarhus-Konvention
- 3.1 Der Werdegang der Aarhus-Konvention
- 3.2 Unterfertigung und Ratifikation
- 3.3 Ratifikation durch Österreich
- 4. Überblick über den Inhalt und Aufbau der Aarhus-Konvention
- 4.1 Wesen der Aarhus-Konvention
- 4.2 Sonstige Bestandteile der Aarhus-Konvention
- 4.3 Zielsetzungen der Aarhus-Konvention/Präambel
- 4.4 Die „drei Säulen“ im Überblick
- 4.4.1 Die „erste Säule“ - Informationszugang
- 4.4.1.1 Die erste Säule im Überblick
- 4.4.1.2 Die erste Säule der Konvention und die österreichische Rechtsordnung
- 4.4.1.3 Die Pläne der DG Umwelt der Kommission
- 4.4.2 Die „zweite Säule“ - Öffentlichkeitsbeteiligung bei Umweltentscheidungen
- 4.4.3 Die „dritte Säule“ – Access to Justice
- Teil II: Partizipation bei umweltrelevanten Entscheidungen - neue Impulse durch die Aarhus-Konvention
- 5. Partizipation bei umweltrelevanten Vorhabengenehmigungen (Art 6)
- 5.1 Rechtslage in Österreich
- 5.1.1 Grundsätzlich keine Öffentlichkeit und damit keine Bürgerbeteiligung
- 5.1.2 Derzeitige Bürgerbeteiligung in Österreich - Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Reform 2000
- 5.1.2.1 Ziele der Reform der UVP
- 5.1.2.2 Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung
- 5.1.2.3 Anwendungsbereich der UVP
- 5.1.2.4 Vorverfahren
- 5.1.2.5 Das vereinfachte Verfahren
- 5.1.2.6 Verfahrensablauf
- 5.1.2.7 Rechtsposition der Bürgerinitiativen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
- 5.2 Anforderungen der Aarhus-Konvention
- 5.2.1 Unter Art 6 fallende Tätigkeiten
- 5.2.2 Wer ist die „betroffene Öffentlichkeit“?
- 5.2.3 Mechanismen der Öffentlichkeitsbeteiligung
- 5.3 Die Pläne der DG Umwelt der Kommission zur Implementierung des Art 6 der Konvention im EU-Umweltrecht
- 5.3.1 Gemeinschaftsrechtliche Ausgangssituation
- 5.3.2 Bedeutung der Situation der Mitgliedsstaaten
- 5.3.3 Zwischenergebnis
- 5.3.4 Konkrete Umsetzungspläne
- 5.3.4.1. Umsetzungsabsicht auf EU-Ebene
- 4.3.4.2. Richtlinienentwurf der Kommission
- 4.3.4.3. Überblick über den Inhalt des Richtlinienentwurfs
- 5.4 Gestaltungsmöglichkeiten in Österreich
- 5.4.1 Anforderungen der Aarhus-Konvention
- 5.4.2 Verfassungsrechtliche Ausgangsposition
- 5.4.3 Gestaltungsmöglichkeiten und -gebote des einfachen Gesetzgebers
- 5.4.3.1 Handlungsbedarf für die einfachen Gesetzgeber der Konventionsstaaten
- 5.4.3.2 Gesetzestechnische Aspekte
- 5.4.3.3 Umsetzung der Konvention durch Änderung des österreichischen UVP-Rechts
- 5.4.3.4 „Eckpfeiler“ einer Umsetzung durch den einfachen Bundesgesetzgeber
- 5.4.4 Anlehnung an das UVP-G / zusätzliche Gebote
- 6. Partizipation bei der Erstellung von umweltrelevanten Plänen, Programmen und Politiken (Art 7)
- 6.1 Vorbemerkung
- 6.2 Anforderungen der Aarhus-Konvention
- 6.3 Die Pläne der DG Umwelt der Kommission zur Implementierung des Art 7 der Konvention im EU-Umweltrecht
- 6.4 Gestaltungsmöglichkeiten in Österreich
- Teil III: Szenarien für die Einführung neuer Rechtsschutzinstrumente vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention
- 8. Partizipation und Rechtsschutz im Anlagenrecht (Art 6 und 9/2 der Konvention)
- 8.1 Rechtslage in Österreich
- 8.2 Anforderungen der Aarhus-Konvention
- 8.2.1 Regelungsbereiche des Art 9 - Dritte Säule
- 8.2.2 Art 9 Abs 2 der Konvention - Behörden- oder Gerichtszugang
- 8.2.2.1 Grundsatz der Rechtsmäßigkeitskontrolle
- 8.2.2.2 Erfordernis eines „ausreichenden Interesses“ für die „betroffene Öffentlichkeit“
- 8.2.2.3 Begriff des ausreichenden Interesses nach der Konvention - ausreichendes Interesse für NGOs
- 8.2.2.4 „Ausreichendes Interesse“ für Nicht-NGOs - Rückgriff auf andere Konventionsbestimmungen
- 8.2.2.5 Beschränkung des Gerichtszugangs durch das „ausreichende Interesse“
- 8.2.3 Wer muss Behördenzugang haben?
- 8.3 Die Pläne der DG Umwelt der Kommission zur Implementierung des Art 9 Abs 2 der Konvention im EU-Umweltrecht
- 8.4 Gestaltungsmöglichkeiten in Österreich
- 8.4.1 Verfassungsrechtliche Ausgangssituation
- 8.4.1.1 Ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich frei, eine Parteistellung von Bürgerinitiativen zu schaffen?
- 8.4.1.2 Verpflichtung des Gesetzgebers, bestimmten Personen subjektive Rechte einzuräumen
- 8.4.2 Einfachgesetzlich erforderliche Maßnahmen
- 8.5 „Tribunal-Problematik“
- 9. Wie kann die Öffentlichkeit gegen Handlungen und Unterlassungen vorgehen, die gegen Umweltrecht verstoßen (Art 9/3 der Konvention)?
- 9.1 Möglichkeit einer Richtlinie der Kommission zur Implementierung des Art 9 Abs 3 der Konvention
- 9.1.1 Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit, den Mitgliedsstaaten die Einführung einer Verbandsklage vorzuschreiben
- 9.1.2 Mögliche Konzeption einer gemeinschaftsrechtlich harmonisierten Verbandsklage
- 9.1.3 Konsequenz und Ausblick
- 9.2 Mögliche Instrumente
- 9.2.1 Förmliches Antragsrecht für die Einleitung von verwaltungspolizeilichen Verfahren?
- 9.2.2 Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde gegen Untätigkeit der Verwaltungspolizei?
- 9.2.3 Exkurs: § 79a GewO
- 9.2.4 Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen Umweltrecht und gegen Bestimmungen in Genehmigungsbescheiden?
- 9.2.5 Einsatz des Wettbewerbsrechts (UWG): sollen Unternehmer die Verletzung von Umweltvorschriften durch ihre Mitbewerber zum Gegenstand von UWG-Klagen machen können? - Vorschläge de lege lata und de lege ferenda
- 9.2.5.1 Verbandsklage im KSchG
- 9.2.5.2 Verbandsklage im UWG
- 9.2.5.3 Weitere Verbandsklagen
- 9.2.5.4 Erkenntnisse für den Bereich der Aarhus-Konvention
- 9.3 Wer soll gem Art 9 Abs 3 anspruchslegitimiert sein?
- 9.3.1 Derzeitige Rechtslage in Österreich
- 9.3.2 Die Rolle der Umweltanwaltschaften
- 9.3.3 Welche Interessenverbände Umweltorganisationen, Verbraucherschutzverbände, Interessenvereinigungen der Wirtschaft) sollen zu gesetzlich verankerten „Umweltpolizisten“ werden können?
- 9.3.4 Welche Rechte sollen Einzelpersonen (in Österreich) haben?
- 9.3.5 Modelle einer „actio popularis“ in anderen (UN-ECE-)Ländern
- 9.4 Weitere Einzelfragen
- 9.4.1 Die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art 9/4 der Konvention
- 9.4.2 Einstweiliger Rechtschutz vor dem Hintergrund des Art 9/5 der Konvention
- 10. Zusammenfassung