ZIS Einmeldeverordnung

Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang, Struktur und Datenformat der ihr als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten nach § 13a TKG 2003 zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Dokumente:...

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1. Verfasser: AK Tirol
Format: website
Veröffentlicht: 2016
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Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten,
insbesondere über Art, Umfang, Struktur und Datenformat der ihr als Zentrale Informationsstelle für
Infrastrukturdaten nach § 13a TKG 2003 zugänglich zu machenden Informationen festzulegen.

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